Das Weiterführen der Selbstständigkeit und Gründen eines Unternehmens aus der Insolvenz

Eine selbstständige Tätigkeit trotz Insolvenzverfahren fortführen?


Im Insolvenzverfahren besteht grundsätzlich der rechtliche Anspruch auf selbständige oder gewerbliche Tätigkeit.

Dies muss in der Regel jedoch erst vom Insolvenzverwalter bewilligt werden. Insolvenzverwalter sind hier oftmals ebenfalls an der Fortführung oder sogar Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit interessiert. Sofern höhere Einnahmen infolge einer Selbstständigkeit wahrscheinlich sind, beschleunigt dass die Tilgung der Schulden an die Gläubiger.

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Es gibt zudem einige Vorteile für die Schuldner, wenn die Selbstständigkeit fortgeführt werden kann:

Die Wohnung des Schuldners ist dann vor der Pfändung geschützt und das Inventar des Unternehmen in der Regel ebenfalls. Auch ein PKW oder für die Ausübung der Tätigkeit benötigte Fahrzeuge, die üblicherweise für die Fortführung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, sind von der Pfändung ausgenommen.


Die Bargeldversorgung ist gewährleistet, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Die Krankenversicherung des Schuldners darf ebenfalls weiter bestehen bleiben und aufgrund von Rückständen nicht die Leistungen einbehalten.


Wenn ein Schuldner die Selbstständigkeit während des laufenden Insolvenzverfahrens fortsetzt, trägt der Insolvenzverwalter die Verantwortung für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten. Dies ist insbesondere bei Unternehmen der Gastronomie und sonstigen Gewerbetreibenden relevant, bei denen Leistungen unmittelbar gegen Bargeld erbracht werden. Hat ein Betrieb wenige Angestellte, trifft das ebenfalls zu, somit schließt es Kleinbetriebe ein.


Wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage ist, den Schuldner dauerhaft zu überwachen, ist die Weiterführung des Gewerbes in der Insolvenz für ihn mit einem hohen Risiko verbunden. In solchen Fällen wird er sich daher für die Freigabe entscheiden.

Die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit wird somit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufgrund der bisherigen Verbindlichkeiten nicht möglich. Grundsätzlich stehen unternehmerische Gewinne dem Schuldner zu.

Wer trägt das Risiko bei Selbstständigkeit und Insolvenz?

Unternehmer balanciert Risiko auf Treppe zum Erfolg

Da der Schuldner das finanzielle Risiko der Fortführung trägt, hat der Gesetzgeber entschieden, dass alle Gewinne aus der freigegebenen gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit beim Schuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen. Jedoch trägt nach einer Freigabe der Schuldner die finanziellen Risiken und haftet für neue Schulden. Daher wird der Insolvenzverwalter sehr wahrscheinlich einer Freigabe zustimmen.


Der Unternehmer bzw. Selbstständige ist jedoch, trotz der finanziellen Freiheiten, wie etwa Investitionen zu tätigen, dazu verpflichtet, regelmäßig dem Insolvenzverwalter den vereinbarten Betrag abzutreten. Dieser wird vom Insolvenzverwalter an den oder die Gläubiger ausgeschüttet.

Es besteht die Möglichkeit, selbstständig zu bleiben oder aber die Selbstständigkeit aufzugeben und nach einer Anstellung suchen. Alternativ kann auch eine neue Selbstständigkeit gestartet werden. Unabhängig von der gewählten Option können die Gläubiger nicht gegen den Schuldner vorgehen, was bedeutet, dass das laufende Insolvenzverfahren nicht die bestehende Selbstständigkeit belastet.


In der Praxis bedeutet dies, dass Gewerbetreibende oder Selbstständige, die im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens weiterhin selbstständig bleiben oder ihr Gewerbe fortsetzen, von den Altschulden frei bleiben können. Es gibt dadurch einen unternehmerischen "Neustart”, und man darf unbelastet weiterhin unternehmerisch tätig sein.

Kann eine in der Selbstständigkeit benötigte Gewerbeerlaubnis einfach entzogen und die Gewerbetätigkeit damit untersagt werden?

Zuerst einmal zur Bedeutung der Gewerbeerlaubnis und des Gewerbeuntersagungsverfahrens:

Die Gewerbeerlaubnis ist entscheidend für selbstständige Tätigkeiten, kann jedoch unter bestimmten Umständen wieder entzogen werden. Dies geschieht, wenn das Gewerbeamt den Gewerbetreibenden als zu unzuverlässig betrachtet und die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebs vor dessen Handeln schützen muss. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren kann zu einem teilweisen oder vollständigen Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.

 

Mögliche Ursachen für den Entzug der Gewerbeerlaubnis:

Verschiedene Faktoren, wie steuerliche Unzuverlässigkeit, Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht oder finanzielle Schwierigkeiten, können zur Gewerbeuntersagung führen. Finanzielle Probleme und ungeordnete Vermögensverhältnisse sind oft Gründe für den Entzug.

 

Die Möglichkeiten, eine Gewerbeuntersagung abzuwenden:

Es gibt verschiedene Wege, um eine Gewerbeuntersagung zu verhindern. Dazu gehören außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden Vorschriften zur Gewerbeuntersagung aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse vorerst keine Anwendung.

Rechtliche Grundlage ist die “Sperrwirkung des § 12 GewO”.

 

Fazit zur Gewerbeuntersagung:

Es bestehen Möglichkeiten, eine Gewerbeuntersagung zu verhindern, wie etwa Vergleichsverhandlungen oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Die beste Vorgehensweise hängt von der individuellen Situation ab und sollte im Rahmen einer professionellen rechtlichen Beratung geklärt werden.

Auf keinen Fall sollte jedoch ohne Absprache mit dem zuständigen Insolvenzverwalter einfach ein Gewerbe angemeldet werden.


Die Pfändungstabelle für Selbstständige: 

Jeder Euro, der über den 3.840,08 Euro liegt, kann zu 100 Prozent gepfändet werden. Zu diesen sehr speziellen Pfändungen der Selbstständigkeit ist es sehr zu empfehlen,einen staatlich anerkannten und zertifizierten Schuldern- & Insolvenzberater zu kontaktieren.


Folgende Pfändungsgrenzen sind aktuell (gerundet) gültig.

Erst bei Überschreitung dieser Grenzbeträge darf gepfändet werden.


>> OHNE Unterhaltsverpflichtungen beträgt dies aktuell 1.409,99 € Pfändungsgrenze. Die gesamte Tabelle zum Pfändungsfreibetrag finden Sie hier.


Bei Vorliegen besonderer Umstände oder dem Nachweis eines höheren Bedarfs, können diese Grenzen unter Umständen sogar erhöht werden. Sofern der Schuldner dies beantragt. Weitere Details finden Sie in unserer Seite zum Pfändungsfreibetrag.

Ist auch das Gründen einer GmbH oder UG trotz Insolvenz bei Selbstständigkeit möglich?

Neues Unternehmen mit Raketenstart

Grundsätzlich möchte der Staat keinem Gründer im Weg stehen. Daher wurden einige Rahmenbedingungen gesetzt, um vor, während oder nach einer Insolvenz den Start für ein neues Unternehmen zu ermöglichen. 


Vorerst kann jedoch versucht werden, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen, die zur außergerichtlichen Lösung führt. Das minimiert das Risiko von ­Vollstreckungsmaßnahmen, wodurch neue Schulden angehäuft würden. 

 

Kommen wir zur Möglichkeit der (Regel-)Insolvenz.

Eine Alternative zu einer außergerichtlichen Einigung besteht in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. 


Nach der Freigabe in ein Regelinsolvenzverfahren ist eine Gründung gut möglich. Aus der Sicht vieler Anwälte lohnt es sich und unterscheidet sich rein formal nicht von der Situation der regulären Gründung einer UG oder GmbH aus einer schuldenfreien Situation.


Die Gründung sollte nicht durch Schulden oder Vollstreckungsmaßnahmen aus der vorherigen Selbstständigkeit belastet werden. Deshalb ist eine Schuldenregulierung wichtig, entweder ohne, idealerweise mit Insolvenzverfahren.

Dafür ist eine gute Vorbereitung unerlässlich. Das gilt sowohl in finanzieller als auch mentaler Hinsicht. Um Altlasten zu vermeiden, sollte mittels Regelinsolvenz das alte Unternehmen bereits geschlossen sein.


Entscheidend ist auch die Wohlverhaltensphase in der Insolvenz.

In der Wohlverhaltensphase der Regelinsolvenz ist es verpflichtend, keine neuen Schulden anzusammeln, und vermittelte zumutbare Tätigkeiten anzunehmen, Das gilt trotz Entscheidung für eine Gründung (GmbH / UG) sowie Weiterführung der Selbstständigkeit weiterhin. Bei Verstößen wird die Restschuldbefreiung untersagt, und die alten Schulden leben wieder auf. Die Zinsen werden rückwirkend be- und angerechnet. Selbst die Vermögensanteile des Unternehmens können im Falle des Scheitern der Insolvenz gepfändet werden. 


Sofern die Richtlinien eingehalten werden und durch das Geschäftsmodell und Verhaltens des Geschäftsführers eine gute Aussicht auf Erfolg besteht, Schulden durch eine erfolgsversprechende Tätigkeit abzubauen, stehen die Chancen auf Genehmigung einer Unternehmensgründung gut. Es gibt jedoch weitere Dinge, die beachtet werden sollten...

Die Krise als Chance und Möglichkeit zukünftige Fehler zu vermeiden:

Aus einer Krise kann sehr viel an unternehmerischer Erfahrung gewonnen werden. Die verantwortliche Person hat nach dieser harten Zeit viel über Kommunikation, Finanzen und Stressmanagement gelernt. Die Fehler, die zur Unternehmenskrise geführt haben, stärken somit unternehmerisches Know-How und lehren, was man falsch gemacht hatte.

 

Auch Studien belegen, dass Unternehmen, die im zweiten Anlauf nach erstmaligem Scheitern gegründet wurden und stabil laufen, höhere Einnahmen erzielten und Krisenfester aufgebaut wurden. Von der Buchführung, bis hin zu Sicherheiten und Finanzierung... Viele Dinge laufen im zweiten Gründungsschritt besser.

Mögliche Hindernisse der Neugründung?

Die Gründungs-Sperre des Geschäftsführers

Unternehmer nimmt Hürde mit Leichtigkeit Symbolbild

Dem Geschäftsführer kann, unter bestimmten Umständen, ein Gericht für eine festgelegte Zeit untersagen, erneut eine Kapitalgesellschaft zu leiten. Das gilt besonders bei Insolvenzstraftaten. Wie etwa Untreue, Kreditbetrug, oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt. Diese Sperre kann eine Maßnahme sein, zu verhindern, dass weitere Straftaten begangen werden.

 

Des Weiteren kann das Gewerbeamt die Gewerbeerlaubnis für Selbstständige untersagen, wenn sich Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit in finanziellen Belangen ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern in der Vergangenheit nicht gezahlt wurden. Auch in anderen Berufsfeldern wie etwa Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Anwälten kann eine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zur Aberkennung der Zulassung führen.

Sie wissen jetzt zu Gründungen aus einer Insolvenz... 

Eine Neugründung während des Insolvenzverfahrens ist somit möglich. Dies erfordert jedoch zusätzlich die Zustimmung des Insolvenzverwalters und sollte schriftlich bestätigt worden sein.


Die Gründung in einem Regelinsolvenzverfahren gleicht damit der Gründung OHNE Schulden (Person ohne Schulden gleichgestellt). Gegen eine Person in einer Regelinsolvenz darf nicht gepfändet werden, das bedeutet, es gilt der Pfändungsschutz.


Daher sollte das Interesse hoch sein, keine neuen Schulden in der selbstständigen Tätigkeit entstehen zu lassen aus der “neuen” geschäftlichen Tätigkeit. Denn diese neuen zusätzlichen Schulden würden als „private Schulden“ gezählt, die nicht von der bereits eingeleiteten Regelinsolvenz umfasst werden. Damit würde man zwar durch die Regelinsolvenz alle Schulden „verlieren“ (Restschuldbefreiung), aber aus der Tätigkeit erzeugte Schulden wieder als Privatperson ansammeln.


Eine mögliche Lösung: Die freigegebene selbstständige Tätigkeit in einer UG oder GmbH aus der Gründung heraus weiter zu führen.


Das Insolvenzverfahren wird eingeleitet und der Gutachter sollte im Plan angesprochen werden, damit dieser die Gründung später freigibt. Ist die Regelinsolvenz bereits gestartet worden und die Entscheidung wurde getroffen, sollt der Gutachter ebenfalls kontaktiert werden, denn das ist auch noch während einem bereits laufenden Insolvenzverfahren möglich. 


Finanzielle Herausforderungen können natürlich wie bei jeder Gründung bestehen. Daher ist es ratsam, nach Möglichkeiten zur Finanzierung mit wenig Kapitalaufwand und der Vermeidung von neuen Schulden zu suchen. Eine professionelle Insolvenzberatung ist daher unerlässlich.

Hinweis: Dauerverhältnisse und Vermögensbestandteile

Die in einer Regelinsolvenz geltende Restschuldbefreiung greift nur für die Schulden, für welche diese Regelinsolvenz beantragt wurde. 

Wenn man für die Selbstständigkeit Mietverhältnisse hatte oder ähnliches, sollten diese daher über die GmBH oder UG laufen.

Fazit zu Selbstständigkeit, Neugründung oder Startup aus einer Insolvenz 

Es ist ein komplexes Thema, doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine unternehmerische Tätigkeit (selbstständig, als UG oder GmbH) fortgeführt wird. Dafür sollten Sie jedoch Kontakt zu einer professionellen Schuldner-Beratungsstelle aufnehmen und sich mit Gläubigern, als auch Insolvenzverwaltern entsprechend gut abstimmen.


Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.

So unterstützen wir Sie bei Insolvenz - Für Selbstständige & Gründer

Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg durch die Privatinsolvenz zur Seite steht. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.


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Pfändungstabelle, Insolvenz Checkliste, Aufnahmebogen, Haushaltsplan

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