Bauherren & Subunternehmer
Insolvente Bauträger: Folgen für Bauherren & Subunternehmer
Inhaltsangabe
- Erste Schritte bei Verdacht auf Insolvenz des Bauträgers
- Folgen für Bauherren bei Insolvenz des Bauträgers
- Schutzmaßnahmen für Bauherren
- Folgen für Subunternehmer
- Rechtliche Beratung einholen
Der Bau mit einem Bauträger unterscheidet sich vom Bau mit einem Generalunternehmer (GU) oder Generalübernehmer (GÜ). Insolvenzen des Bauträgers können für Bauherren und Subunternehmer gravierende Folgen haben, die von Verzögerungen bis hin zum Totalverlust der finanziellen Investitionen reichen. Ein Bauträger bietet eine schlüsselfertige Übergabe der Immobilie an und übernimmt den gesamten Bauprozess, was das Risiko einer Insolvenz erhöht.
Es könnte entschieden werden, wegen abgelaufener Nachfristen den Rücktritt vom Bauvorhaben zu verkünden. Das wäre fatal. Denn damit verlieren Bauträger ihre letzte Chance des Insolvenzschutzes, ihre letzte Rettungsmöglichkeit:
Denn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch würde gelöscht, welche den Bauherren damit zukünftig als Eigentümer der Immobilie ausweist. Die
Auflassungsvormerkung stellt das einzige Mittel für Bauherren dar, das im Falle einer Insolvenz Sicherheiten schaffen kann.
Nur, wenn der Bauherr eine nach § 7 MaBV entsprechende Vorauszahlungsbürgschaft hat, kann dieser überhaupt darüber nachdenken, sich diesen Ausstieg finanziell zu erlauben.
Wenn die Baufirma während des Hausbaus insolvent geht, ist das für viele Bauherren ein echtes Problem. Geht der Bauträger pleite, sind Vorauszahlungen häufig verloren. Die Insolvenz führt dazu, dass der Bau ins Stocken gerät, was zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen wird. Im schlimmsten Fall droht ein Totalverlust.
Verdacht auf Insolvenz des Bauträgers? Prüfen Sie aktuelle Eintragungen im Insolvenzregister.
Es sollte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geprüft werden, ob das Bauunternehmen bereits Insolvenzantrag gestellt hat und dort gelistet ist.
Erste Schritte bei Verdacht auf Insolvenz des Bauträgers
- Prüfen Sie aktuelle Eintragungen im Insolvenzregister unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
- Zögern Sie nicht, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
- Seien Sie vorsichtig mit vorschnellen Handlungen wie der Kündigung, da dies schwerwiegende Konsequenzen für den Bauträger haben kann.
Handelt es sich um das eigene Gründstück?
Es kann mit Generalübernehmer (GÜ) oder Generalunternehmer (GU) auf dem eigenen Grundstück gebaut werden. Eine Firmenpleite ist dann nicht so dramatisch, wie bei Bauherren, die beim Bauträger kaufen, aber ein eigenes Grundstück nutzen. Da GÜ oder GU eben auf dem fremden Bauträger-Grundstück bauen, bleiben beim Bauträgermodell Immobilien inkl. Grundstück bis zum Schluss im Eigentum des Bauträger. Auch im Falle einer Insolvenz.
Folgen für Bauherren bei Insolvenz des Bauträgers
- Vorauszahlungen sind oft verloren: Geht der Bauträger während des Baus insolvent, sind Vorauszahlungen häufig nicht mehr rückforderbar. Dies führt zu Baustopps und zusätzlichen Kosten.
- Eigentumsverhältnisse: Bauträger behalten das Eigentum an Grundstück und Immobilie, bis diese vollständig bezahlt und fertiggestellt sind. Im Insolvenzfall hat die finanzierende Bank Vorrang auf das Grundstück, was zusätzliche Belastungen für Bauherren darstellt.
- Kein außerordentliches Kündigungsrecht: Seit 2018 besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht für Bauherren bei Bauträgerverträgen mehr.
Schutzmaßnahmen für Bauherren
- Zahlungen nur nach Baufortschritt: Achten Sie darauf, dass Zahlungen nur nach tatsächlichem Baufortschritt erfolgen, um Ihr Risiko zu minimieren.
- Bankbürgschaften: Eine Fertigstellungs- oder Gewährleistungsbürgschaft vom Bauträger kann helfen, das Bauvorhaben auch im Insolvenzfall abzusichern.
- Baufertigstellungsversicherung: Diese Versicherung stellt sicher, dass die Immobilie zum vereinbarten Preis fertiggestellt wird, auch wenn der Bauträger insolvent wird. Ebenfalls bekannt als Baugarantieversicherung.
Folgen für Subunternehmer
- Insolvenzforderungen: Subunternehmer können ihre offenen Rechnungen als Insolvenzforderung anmelden, erhalten jedoch oft nur einen kleinen Bruchteil ihrer Forderungen zurück.
- Gewährleistungsansprüche: Der Insolvenzverwalter kann auch nach einer Insolvenz Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber Subunternehmern geltend machen. In solchen Fällen können Subunternehmer unter bestimmten Bedingungen die Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche verlangen.
Rechtliche Beratung einholen
- Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt für Bauwesen zu konsultieren und Fachleute der Planungs- und Baubranche hinzuzuziehen, um Risiken zu minimieren und rechtliche Fehler zu vermeiden.
- Die Hinzuziehung eines externen Fachmanns wie Architekten oder Bauingenieurs kann zusätzlich helfen, Mängel zeitnah zu identifizieren. Bei gravierenden Mängeln besteht die Möglichkeit, das Rückbehaltungsrecht geltend zu machen und die Zahlung zu verweigern.
- Ein Baurechtsanwalt kann helfen, Zahlungsphasen zu sichern und den Baufortschritt regelmäßig überprüfen zu lassen.
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