Rechtslage zum Insolvenzplanverfahren

Rechtliche Lage in 2024 / 2025

Das Insolvenzplanverfahren ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, insbesondere in den §§ 217 bis 269 InsO.

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Insolvenzplanverfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Einleitung des Verfahrens (§ 217 InsO)

Das Insolvenzplanverfahren kann entweder vom Schuldner selbst oder durch den Insolvenzverwalter eingeleitet werden. Ein vorläufiger Insolvenzplan muss beim Insolvenzgericht eingereicht werden, wobei bestimmte rechtliche Vorschriften und Gesetze beachtet werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie hier.


Inhalt des Insolvenzplans (§ 218 InsO)

Der Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen: einem erläuternden Bericht und einem gestaltenden Teil.

  • Berichtsteil: Dieser Abschnitt beschreibt die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die vorgesehenen Maßnahmen.
  • Gestaltender Teil: Er legt die rechtlichen Auswirkungen des Plans fest, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Gläubiger und die Rechtsstellung des Schuldners.
    Quelle

Gläubigergruppen (§§ 222 bis 225 InsO)

Die Gläubiger werden in verschiedene Gruppen unterteilt. Jede dieser Gruppen stimmt getrennt über den Insolvenzplan ab.
Mehr dazu hier.


Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 248 bis 251 InsO)

Der Insolvenzplan benötigt die Zustimmung der Gläubiger und die Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

  • Die Gläubiger stimmen in einer Gläubigerversammlung über den Plan ab.
  • Das Gericht bestätigt den Plan, sofern keine rechtlichen Bedenken bestehen und die Gläubiger, deren Rechte betroffen sind, zugestimmt haben.
    Quelle

Wirkungen der Bestätigung (§§ 253 bis 259 InsO)

Nach der Bestätigung des Insolvenzplans wird das Verfahren aufgehoben und die im Plan vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

  • Die Gläubiger erhalten eine Quote auf ihre Forderungen.
  • Verbleibende Restschulden können erlassen werden, wenn der Plan dies vorsieht.
    Mehr dazu hier

Erfüllung aller Pflichten im Insolvenzplan (§ 227 InsO)

Der Schuldner wird von seinen Restschulden befreit, wenn er alle im Plan vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. Dabei muss im Plan klar definiert sein, welche Verbindlichkeiten bestehen bleiben.
Quelle

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