Pfändungsfreibetrag 2025 / 2026

Inhaltsangabe

Aktuelle Pfändungsfreie Beträge ab Juli 2025 mit Beispielrechnungen (für 2025 / 2026)

Die Pfändungstabelle 2024/ 2025 gilt bis 01.07. als Übersicht, die angibt, wie viel Geld bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung, Rentenleistungen oder sonstigen Leistungen maximal gepfändet werden darf.

Anbei finden Sie bereits die NEUE Pfändungstabelle 2025/2026 zum Download* ( gültig ab 01.07.2025 )
*Diese Tabelle basiert auf gesetzlichen Vorgaben und wird regelmäßig aktualisiert. 

Ziel der Pfändungstabelle ist es, sicherzustellen, dass Schuldner auch nach einer Pfändung oder während der Insolvenz über ausreichend Geld zum Leben verfügen und nicht vollständig finanziell ruiniert werden.

Meistens haben laut dieser Tabelle die meisten Personen nach dem stellen des Insolvenzantrags deutlich mehr Geld zur Verfügung als zuvor. Dies liegt daran, dass nach der Antragstellung durch eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle geeignete Person oder Stelle nach § 305 InsO (z.B. SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e.V.) keine Gläubigerbevorzugung und Gläubigerbenachteiligung mehr stattfinden darf. Konkret bedeutet dies, dass keine Ratenzahlungen, Kredite oder Schulden mehr beglichen werden dürfen.

Der aktuelle Pfändungsfreibetrag liegt seit Juli 2024 auf 1.499,99 Euro. Der Pfändungsbetrag erhöht sich erneut ab 01.Juli 2025 und Gläubiger dürfen erst ab dem monatlichen Betrag von 1.559,99 Euro des Nettoeinkommen pfänden.

Schuldenfrei in nur drei Jahren

Ab dem 1. Juli 2025 beläuft sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.559,99 Euro.

Selbst bei einer Insolvenz hat man also monatlich immer mindestens 1.559,99 Euro Euro auf dem Konto (bis 01.Juli 2024 sind es 1.499,99 Euro) vom Nettoeinkommen zur freien Verfügung.

Muss ein Schuldner jedoch Unterhalt zahlen oder gewährt Naturalunterhalt (z.B. für Kinder unter 25, die zuhause leben und kein festes Einkommen haben), so hat er sogar einen noch höheren Pfändungsfreibetrag*. 

Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht wird ebenfalls zum 1. Juli 2025 von 560,90 Euro auf 593,04 Euro um 32,14 Euro angehoben. Wer für zwei bis fünf Kinder unterhaltspflichtig ist, erhält ab dem 01.07.2025 eine Erhöhung von jeweils 326,04 Euro statt 312,78 Euro.

Informationen zu den Pfändungsfreibeträgen

Wir haben großartige Neuigkeiten für Sie!

Ab dem 1. Juli 2025 treten die neuen Pfändungsfreigrenzen für Girokonten in Kraft, und wir möchten sicherstellen, dass Sie einer der ersten Gewinner dieser Änderungen sind. Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf 1.559,99 Euro ermöglicht Ihnen einen noch größeren Schutz vor Gläubigern.

Für diejenigen, die ein P-Konto besitzen, bedeutet dies, dass ein Pfändungsschutz von 1.559,99 Euro besteht (gemäß § 899 Abs. 1 ZPO entsprechend aufgerundet). Bis 01.07.2025 gilt noch die aktuelle Pfändungsfreigrenze von 1.499,99 € Euro für Schuldner ohne Unterhaltspflicht. Doch ab Juli 2025 sind auf Ihrem P-Konto stolze 1.559,99 Euro geschützt. Das ist eine bedeutende Erhöhung, die Ihnen mehr finanziellen Spielraum bietet.

Beispielrechnungen zum Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto (gültig ab Juli 2025)

Beispielrechnung Freibetrag – Fall 1:

Eine alleinstehende Person hat ein Nettoeinkommen von 1.559 €. In diesem Fall kann der Gläubiger 0 € pro Monat pfänden! Der Person bleibt also das gesamte Nettoeinkommen. Bei 80.000 € Schulden wird während einer 3-jährigen Insolvenz 0 € monatlich gepfändet. Man ist also nach drei Jahren komplett schuldenfrei

Beispielrechnung Freibetrag – Fall 2:

Eine verheiratete Person ohne Kinder hat ein Nettoeinkommen von 2.050,00 €. Laut Pfändungstabelle werden also 0 € gepfändet. Die Person behält somit die vollen 2.050,00 €

Beispielrechnung Freibetrag – Fall 3:

Eine verheiratete Person mit einem Kind hat ein Nettoeinkommen von 2.360,00 €. Auch hier werden 0 € gepfändet! Erst bei einem höheren Einkommen könnte ein Betrag gepfändet werden. Bei 47.000 € Schulden bleibt während der 3-jährigen Insolvenz 0 € monatlich gepfändet.

Leistungen, die nicht gepfändet werden können:

  • Erziehungs- und Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • BAföG, Stipendien und Studienbeihilfen
  • Geburtsbeihilfen
  • Beihilfen zur Eheschließung
  • Sterbegeld
  • Gnadenbezüge
  • Blindenbeihilfen
  • Reisekosten

Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar.

📊 Grobe Übersicht der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025

Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen Pfändungsfreigrenze (monatlich)
0 (Grundfreibetrag) 1.559,99 €
1 2.153,03 €
2 2.479,07 €
3 2.805,11 €
4 3.131,15 €
5 3.457,19 €

💡 Für jede weitere unterhaltspflichtige Person über fünf hinaus erhöht sich die Freigrenze jeweils um 326,04 €.


Diese Werte gelten für Einkommen bis 4.298,81 € netto im Monat – darüber hinaus wird ein Teil pfändbar, selbst bei Unterhaltspflichten.

Kontakt zu uns

Wenn Sie weitere Informationen, Tipps und Tricks zum Grundfreibetrag bei Insolvenz und den Abläufen benötigen, kontaktieren Sie uns unter der WhatsApp-Nummer +4915732478936. Ihr SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum-Team in Stuttgart steht Ihnen gerne zur Seite!

Lesen Sie auch: Wird ein P-Konto der Schufa gemeldet? Rechtslage & Begründung

Es können finanzielle Verpflichtungen, wie beispielsweise Kontokorrentkredite oder offene Rechnungen bei Versandhäusern an die Schufa gemeldet werden.

Die Schufa gibt anhand der gespeicherten Daten Auskunft darüber, ob eine Person in der Vergangenheit finanzielle Verpflichtungen fristgerecht erfüllt hat oder ob es möglicherweise Zahlungsschwierigkeiten gab. Doch wird automatisch auch ein P-Konto gemeldet?

Mehr zum P-Konto

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